Ein Auszug aus der Satzung § 4 Reinigungspflicht der Anlieger:
(2) Auf den Gehwegen – wenn Gehwege nicht vorhanden sind, auf den Straßen – Ist eine für den Fußgängerverkehr ausreichend breite Bahn schneefrei zu halten oder die bestehende Glätte zu beseitigen. In der Zeit von 7 bis 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
Seit 2006 besteht die Möglichkeit, Rechnungen bis zu einer Höhe von 1200,00 € für haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer abzusetzen. Sie sparen somit Geld und gewinnen Zeit.